Georg Dlugay & Wilhelm Reinke
Rechtsanwälte

Dechaneistr.18 in 48145 Münster; Tel.: 0251 63115; Fax: 0251 63511

Bußgeld


- Themen -

Bußgeld & Co.

Bußgeld - Punkte - Führerschein

Nachfolgend finden sich allgemeine Hinweise zum Bereich Bußgeldbescheide, Verkehrsverstöße und ihre Rechtsfolgen. Es muss darauf hingewiesen werden, dass es sich um allgemeine Orientierungshilfen handelt. Im Einzelfall ist die Inanspruchnahme anwaltlichen Rats angezeigt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass eine abschließende Beurteilung des Einzelfalls regelmäßig erst nach Akteneinsicht möglich ist. Diese wiederum kann nur über den Anwalt erlangt werden. Ein vorschnelles Akzeptieren des aktuell zu beurteilenden Bußgeldes kann zu Löschungsnachteilen bezüglich etwaiger Voreintragungen führen. Andererseits kann ein unberechtigter Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid die Löschung der aktuellen Sanktion unnötig hinauszögern. Hiervon unabhängig gelten die nachfolgend angeführten Grundsätze.

Katalog

Wir sehen hier von der Aufführung einzelner Bußgelder nach dem Bußgeldkatalog ab. Bei Bedarf ist der Katalog unter einer Vielzahl von Adressen über die gängigen Suchbegriffe im Internet auffindbar und einsehbar.

Verwarnung

Die Verwarnung kostet bis zu 35 EURO und wird nicht in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen. Soweit der Betroffene die Verwarnung akzeptiert und den Verwarnungsbetrag zahlt, findet das Verfahren hiermit normalerweise sein Ende.

Ansonsten geht das Verfahren in ein Bußgeldverfahren über. Ein Rechtsanspruch auf ein Verwarnungsverfahren besteht nicht.

Bußgeldverfahren

Das Bußgeldverfahren beginnt dann - bei schwereren Verstößen ohnehin und Straftatbestände ausgeklammert - mit dem Bußgeldbescheid. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides (zunächst ohne Begründungszwang). Eine Wiedereinsetzung bzgl. der Frist ist insbesondere bei urlaubsbedingter Ortsabwesenheit pp. möglich.

Ein Einspruch erscheint jedenfalls dann sinnvoll, wenn die aktuelle Entscheidung in Zweifel zu ziehen ist.

Weiter kann ein Einspruch dann sinnvoll sein, wenn Voreintragungen auf absehbare Zeit zur Löschung anstehen.

Bei Voreintragungen und unterbliebenem Einspruch kann die neuerliche Eintragung einer rechtskräftigen Bußgeldentscheidung die Löschung der Alteintragungen hindern. Ein Einspruch hindert die Rechtskraft der aktuellen Entscheidung.

Fahrverbot

Das Fahrverbot ordnet das zeitlich beschränkte Verbot an, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen, dies für zumindest einen Monat. Hierbei ist der Führerschein für den entsprechenden Zeitraum in amtliche Verwahrung zu geben.

Ein Fahrverbot ist nicht mit dem Entzug der Fahrerlaubnis zu verwechseln. Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis ist diese, also ´der Führerschein´ erneut zu beantragen - u. U. bei Bewältigung entsprechender Prüfungen und Tests. Das Fahrverbot läßt demgegenüber die Fahrerlaubnis als solche zunächst unberührt.

Auch der Zeitraum des Fahrverbotes kann mitunter über einen Einspruch gesteuert werden, da das Fahrverbot erst dann in Kraft tritt, wenn die zugrundeliegende behördliche Entscheidung rechtskräftig ist. Ein Einspruch z. B. gegen einen Bußgeldbescheid bei Anordnung eines Fahrverbotes kann den Beginn des Fahrverbotes hinauszögern bzw. weiter hinauszögern, wenn eine beschränkte Wahlmöglichkeit bereits im Bußgeldbescheid eingeräumt wurde.

Verjährung

Die Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt in der Regel (Ausnahmen bei Trunkenheitsdelikten u. a.) 3 Monate, nach Erlaß des Bußgeldbescheides 6 Monate.

Andere Fristen gelten auch bei Verkehrsstraftaten wie z. B. Körperverletzung, Unfallflucht, Nötigung, Trunkenheitsfahrt u. a..

Die Verjährungsfrage ist in der Regel erst nach Akteneinsicht, welche dem Anwalt vorbehalten ist, zu beantworten. So ist z. B. die Verjährungsunterbrechung im wesentlichen von akteninternen Vorgängen abhängig, von welchen der Betroffene des Bußgeldverfahrens mitunter nicht einmal Kenntnis hat.

Flensburger Punkte

Die Frist für die Tilgung bzw. Löschung der Eintragungen und Punkte in Flensburg beträgt im Allgemeinen 2 Jahre ab Rechtskraft der Entscheidung, von Ausnahmen wie Trunkenheitsdelikten u. a. abgesehen.

Zur Punktezuweisung im Einzelfall verweisen wir auf die allgemein zugänglichen Tabellen.

Die Löschung von Alteintragungen wird hierbei durch die Rechtskraft neuer Entscheidungen gehemmt. Im Einzelfall kann sich daher ein Einspruch gegen aktuelle Bußgeldentscheidungen als sinnvoll erweisen, soweit sich hierdurch die Löschungshemmung bezüglich etwaiger Alteintragungen umgehen läßt. Auch diese Frage ist in der Regel erst nach Akteneinsicht, welche dem Anwalt vorbehalten ist, zu beantworten.

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