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Wilhelm Reinke Rechtsanwalt Anerkannte Gütestelle nach dem Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW Gütestelle i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Dechaneistr.18 in 48145 Münster - Schlichtungs- und Kostenordnung - Übersicht: Präambel § 1 Sachliche Zuständigkeit § 2 Sitze der Parteien § 3 Ausschluss der Schlichtungsperson § 4 Durchführung des Verfahrens § 5 Schlichtungsverhandlung § 6 Protokollierung § 7 Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuchs § 8 Vollstreckung § 9 Vergütung und Kostentragung § 10 Aktenaufbewahrung § 11 Inkrafttreten Präambel zurück zur Übersicht Sachliche Zuständigkeit
b) Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches, c) Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches, d) eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches, e) der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, 3. in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
2. Streitigkeiten in Familiensachen, 3. Wiederaufnahmeverfahren, 4. Ansprüchen, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden, 5. der Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist, 6. Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung, 7. Anträgen nach § 404 der Strafprozessordnung, 8. Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Vorverfahren vorauszugehen hat. zurück zur Übersicht Sitze der Parteien zurück zur Übersicht Ausschluss der Schlichtungsperson
b) in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder Verlobten, auch wenn die Ehe oder das Verlöbnis nicht mehr besteht; c) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; d) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person, mit der sie zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit der sie gemeinsame Geschäftsräume hat, als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war; e) in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war. zurück zur Übersicht Durchführung des Verfahrens (2) Der Antrag muss die Parteien nach Namen und Anschrift vollständig bezeichnen und den Gegenstand des Streits umschreiben. Der Antrag ist zu unterzeichnen. Ihm sollen die für die Zustellungen an die Gegenpartei erforderlichen Abschriften beigefügt sein. (3) Die Schlichtungsstelle führt ein Schlichtungsregister, in welchem das Datum des Antragseingangs vermerkt wird. Zur Dokumentation des Verfahrens legt die Schlichtungsstelle eine Handakte an. Mit der Zustellung des Güteantrages an den Antragsgegner oder seinen Vertreter bestimmt die Schlichtungsstelle einen Termin zur mündlichen Verhandlung, zu welchem das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet wird. (4) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Parteien sind darauf hinzuweisen, dass sie selbst oder eine beauftragte Person Tatsachen und Rechtsansichten vorbringen können und sich zum Vorbringen der jeweils anderen Partei äußern sollen. Sie sind über die Folgen der Terminsversäumung zu belehren. (5) Die Zustellung des Antrags und eine Terminsbestimmung erfolgen erst nach Zahlung eines Vorschusses auf die Verfahrensgebühren in Höhe von 100,00 € durch den Antragsteller an die Schlichtungsstelle oder nach Zusicherung des Kostenausgleichs von geeigneter dritter Seite. (6) Die Ladung zum Termin erfolgt per Einschreiben/Rückschein. zurück zur Übersicht Schlichtungsverhandlung (2) Die Schlichtungsperson kann anwesende Zeugen und Sachverständige anhören sowie Urkunden und sonstige Beweismittel in Augenschein nehmen. Die Entgegennahme eidlicher oder eidesstattlicher Erklärungen ist nicht zulässig. (3) Eine Partei kann bei Bedarf auf eigene Kosten sprachkundige Personen oder Dolmetscher hinzuziehen. zurück zur Übersicht Protokollierung
- ein Vermerk über Beginn und Ende der Verhandlung und des Verfahrens, - die Namen und Anschriften der erschienenen Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, der Dolmetscher und sonstigen Verfahrensbeteiligten, - die Anträge, weitere Verfahrenshandlungen und der Streitgegenstand, - ein Vergleich im Wortlaut oder die Feststellung, dass eine Einigung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist. zurück zur Übersicht Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuchs (2) Ein Schlichtungsversuch ist gescheitert, wenn
- der Antragsgegner unentschuldigt nicht zur Verhandlung erscheint oder sich unentschuldigt vor Ende der Verhandlung entfernt, - binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Antragsschrift das Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist. Soweit der Antragsteller unentschuldigt ausbleibt oder sich vorzeitig entfernt, gilt der Antrag als zurückgenommen. (4) Eine Erfolglosigkeitsbescheinigung muss enthalten
2. Angaben über den Gegenstand des Streites, insbesondere die Anträge. zurück zur Übersicht Vollstreckung zurück zur Übersicht Vergütung und Kostentragung (2) An Gebühren und Auslagen entstehen für die Tätigkeit der Schlichtungsstelle
b. bei vergleichsweiser Erledigung eine weitere Gebühr in Höhe von 30,00 Euro, c. Kopiekosten und Schreibauslagen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes, d. ein Betrag in Höhe von 10,00 Euro für die Übermittlung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Vergleichs zuzüglich etwaiger weiterer Auslagen, e. Kosten von Ladungen und Zustellungen, f. Umsatzsteuer auf die vorstehenden Beträge. zurück zur Übersicht Aktenaufbewahrung (2) Beglaubigte und unbeglaubigte Ablichtungen der Handakten und etwaiger Vergleiche können die Parteien nach vorheriger Erstattung der hierdurch bedingten weiteren Kosten verlangen. zurück zur Übersicht Inkrafttreten zurück zur Übersicht |