Wilhelm Reinke

Rechtsanwalt

Anerkannte Gütestelle nach dem Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW

Gütestelle i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Dechaneistr.18 in 48145 Münster
Tel.: 0251 63115; Fax: 0251 63511

- Schlichtungs- und Kostenordnung -


Übersicht:
Präambel
§ 1 Sachliche Zuständigkeit
§ 2 Sitze der Parteien
§ 3 Ausschluss der Schlichtungsperson
§ 4 Durchführung des Verfahrens
§ 5 Schlichtungsverhandlung
§ 6 Protokollierung
§ 7 Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuchs
§ 8 Vollstreckung
§ 9 Vergütung und Kostentragung
§ 10 Aktenaufbewahrung
§ 11 Inkrafttreten

Präambel
(zuletzt geändert am 22.01.2008)

Herrn Rechtsanwalt Wilhelm Reinke ist die Anerkennung als Güte-/Schlichtungsstelle gemäß § 2 des Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW (GüSchlG NRW) für die außergerichtliche Streitschlichtung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erteilt. Die Schlichtung wird durch den vorgenannten Rechtsanwalt als Schlichtungsperson nach Maßgabe dieser Schlichtungs- und Kostenordnung (SchlichtO) vorgenommen.

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§ 1

Sachliche Zuständigkeit
(zuletzt geändert am 22.01.2008)

(1) Die Schlichtungsstelle kann nach dem GüSchlG NRW in Anspruch genommen werden zur einvernehmlichen Beilegung von Streitigkeiten:

    1. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen

      a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

      b) Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

      c) Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

      d) eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

      e) der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

    2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

    3. in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

(2) Die Inanspruchnahme einer Gütestelle ist als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage gemäß § 10 GüSchlG NRW nicht erforderlich bei

    1. Klagen nach §§ 323, 324, 328 ZPO, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,

    2. Streitigkeiten in Familiensachen,

    3. Wiederaufnahmeverfahren,

    4. Ansprüchen, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden,

    5. der Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,

    6. Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung,

    7. Anträgen nach § 404 der Strafprozessordnung,

    8. Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Vorverfahren vorauszugehen hat.


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§ 2

Sitze der Parteien
(zulezt geändert am 26.11.2004)

Ein Schlichtungsversuch ist als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage gemäß §§ 10 Abs. 1, 11 GüSchlG NRW nur dann erforderlich, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.



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§ 3

Ausschluss der Schlichtungsperson

(1) Die Schlichtungsperson übt Schlichtungstätigkeiten nicht aus

    a) in Angelegenheiten, in denen die Schlichtungsperson selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;

    b) in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder Verlobten, auch wenn die Ehe oder das Verlöbnis nicht mehr besteht;

    c) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;

    d) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person, mit der sie zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit der sie gemeinsame Geschäftsräume hat, als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war;

    e) in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war.

(2) Die Schlichtungsperson wird ferner nicht tätig, soweit ein Schlichtungsverfahren vor einer anderen Stelle anhängig oder bereits durchgeführt ist.

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§ 4

Durchführung des Verfahrens
(zuletzt geändert am 22.01.2008)

(1) Das Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt und auf schriftlichen Antrag einer Partei eingeleitet.

(2) Der Antrag muss die Parteien nach Namen und Anschrift vollständig bezeichnen und den Gegenstand des Streits umschreiben. Der Antrag ist zu unterzeichnen. Ihm sollen die für die Zustellungen an die Gegenpartei erforderlichen Abschriften beigefügt sein.

(3) Die Schlichtungsstelle führt ein Schlichtungsregister, in welchem das Datum des Antragseingangs vermerkt wird. Zur Dokumentation des Verfahrens legt die Schlichtungsstelle eine Handakte an. Mit der Zustellung des Güteantrages an den Antragsgegner oder seinen Vertreter bestimmt die Schlichtungsstelle einen Termin zur mündlichen Verhandlung, zu welchem das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet wird.

(4) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Parteien sind darauf hinzuweisen, dass sie selbst oder eine beauftragte Person Tatsachen und Rechtsansichten vorbringen können und sich zum Vorbringen der jeweils anderen Partei äußern sollen. Sie sind über die Folgen der Terminsversäumung zu belehren.

(5) Die Zustellung des Antrags und eine Terminsbestimmung erfolgen erst nach Zahlung eines Vorschusses auf die Verfahrensgebühren in Höhe von 100,00 € durch den Antragsteller an die Schlichtungsstelle oder nach Zusicherung des Kostenausgleichs von geeigneter dritter Seite.

(6) Die Ladung zum Termin erfolgt per Einschreiben/Rückschein.

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§ 5

Schlichtungsverhandlung
(zuletzt geändert am 22.01.2008)

(1) Die Schlichtungsverhandlung wird mündlich und nicht öffentlich geführt. Die Parteien sollen persönlich erscheinen und erhalten Gelegenheit, Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vorbringen der anderen Partei zu erklären. Die Parteien können geeignete Personen als Beistände hinzuziehen.

(2) Die Schlichtungsperson kann anwesende Zeugen und Sachverständige anhören sowie Urkunden und sonstige Beweismittel in Augenschein nehmen. Die Entgegennahme eidlicher oder eidesstattlicher Erklärungen ist nicht zulässig.

(3) Eine Partei kann bei Bedarf auf eigene Kosten sprachkundige Personen oder Dolmetscher hinzuziehen.

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§ 6

Protokollierung

(1) Die Schlichtungsverhandlung ist in deutscher Sprache zu protokollieren. In das Protokoll sind aufzunehmen

    - der Ort und der Tag der Verhandlung,

    - ein Vermerk über Beginn und Ende der Verhandlung und des Verfahrens,

    - die Namen und Anschriften der erschienenen Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, der Dolmetscher und sonstigen Verfahrensbeteiligten,

    - die Anträge, weitere Verfahrenshandlungen und der Streitgegenstand,

    - ein Vergleich im Wortlaut oder die Feststellung, dass eine Einigung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.

(2) Das Protokoll ist von der Schlichtungsperson zu unterzeichnen. Ein Vergleich bedarf der Unterzeichnung durch die Parteien und die Schlichtungsperson. Soweit eine Partei erklärt, nicht schreiben zu können, ist ihr Handzeichen durch einen besonderen Vermerk der Schlichtungsperson zu beglaubigen.

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§ 7

Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuchs
(zuletzt geändert am 22.01.2008)

(1) Über einen ohne Erfolg durchgeführten Schlichtungsversuch ist den Parteien von der Schlichtungsstelle eine Bescheinigung zu erteilen.

(2) Ein Schlichtungsversuch ist gescheitert, wenn

    - sich in der Schlichtungsverhandlung herausstellt, dass ein Vergleich nicht abgeschlossen werden kann,

    - der Antragsgegner unentschuldigt nicht zur Verhandlung erscheint oder sich unentschuldigt vor Ende der Verhandlung entfernt,

    - binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Antragsschrift das Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.

    Soweit der Antragsteller unentschuldigt ausbleibt oder sich vorzeitig entfernt, gilt der Antrag als zurückgenommen.

(3) Die Säumnisfolgen treten nicht ein, wenn die säumige Partei ihr Ausbleiben oder Entfernen innerhalb von zwei Wochen nach dem Termin bei der Gütestelle hinreichend entschuldigt. Es erfolgt sodann neue Terminbestimmung.

(4) Eine Erfolglosigkeitsbescheinigung muss enthalten

    1. Namen und Anschriften der Parteien,

    2. Angaben über den Gegenstand des Streites, insbesondere die Anträge.

(5) Außerdem sollen Beginn und Ende des Verfahrens vermerkt werden.

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§ 8

Vollstreckung

Aus einem vor der Schlichtungsperson geschlossenen Vergleich kann gem. § 794 ZPO die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Die Vollstreckungsklausel wird durch die Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts auf der Ausfertigung des Protokolls erteilt. Auf Antrag einer Partei veranlasst die Schlichtungsstelle die Übermittlung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs.

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§ 9

Vergütung und Kostentragung
(zuletzt geändert am 22.01.2008)

(1) Der Antragsteller haftet für die Kosten des gesamten Schlichtungsverfahrens. Eigene Kosten trägt jeder Beteiligte selbst vorbehaltlich einer anderslautenden einvernehmlichen Regelung durch die Parteien.

(2) An Gebühren und Auslagen entstehen für die Tätigkeit der Schlichtungsstelle

    a. für das allgemeine Verfahren eine Gebühr in Höhe von 75,00 Euro, insgesamt 100,00 Euro bei Durchführung eines Schlichtungsgesprächs.

    b. bei vergleichsweiser Erledigung eine weitere Gebühr in Höhe von 30,00 Euro,

    c. Kopiekosten und Schreibauslagen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes,

    d. ein Betrag in Höhe von 10,00 Euro für die Übermittlung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Vergleichs zuzüglich etwaiger weiterer Auslagen,

    e. Kosten von Ladungen und Zustellungen,

    f. Umsatzsteuer auf die vorstehenden Beträge.

(3) Die Übermittlung des Verhandlungsprotokolls oder einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Vergleichs kann erst nach vollständigem Ausgleich aller dem Antragsteller von der Schlichtungsstelle in Rechnung gestellten Gebühren und Auslagen sowie der weiteren Kosten erfolgen. Dies gilt auch, soweit zwischen den Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Kostentragung getroffen wurde.

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§ 10

Aktenaufbewahrung

(1) Die Handakten werden von der Schlichtungsstelle für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufbewahrt.

(2) Beglaubigte und unbeglaubigte Ablichtungen der Handakten und etwaiger Vergleiche können die Parteien nach vorheriger Erstattung der hierdurch bedingten weiteren Kosten verlangen.

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§ 11

Inkrafttreten

Diese Schlichtungsordnung tritt am 21.04.2003, die Änderung zu § 2 am 26.11.2004, die Änderung zu der Präambel und den §§ 1, 4, 5, 7 und 9 am 22.01.2008 in Kraft.

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